Rechtsanwalt
Rechtsanwalt: Als Rechtsanwalt versteht man einen unabhängigen Vertreter und Berater in
allen Rechtsangelegenheiten. Dabei gehört er neben Notaren und
Steuerberatern zu den rechts-und wirtschaftsberatenden Freien Berufen.
Einzig und allein durch das Bundesgesetz kann das seinem Beruf inneliegende
Recht, in allen Rechtsangelegenheiten vor Gerichten, Schiedsreichten oder
Behörden aufzutreten, beschränkt werden.
Aufgabe/Tätigkeit:
In erster Linie besteht die Aufgabe der Rechtsanwälte in rechtsstaatlichen
Mitteln dem Auftraggeber (Mandant) zu dessen Recht zu verhelfen. Dies tut
er, indem er die Interessen seines Mandaten, notfalls vor Gericht,
gegenüber der Gegenseite vertritt. Somit nimmt der Rechtsanwalt eine
neutrale Stellung zum Auftraggeber ein und versucht im Interesse seines
Mandaten und innerhalb des rechtenlichen, gesetzlichen Rahmens zu handeln.
Zudem nimmt er eine beratende Funktion in Rechtswegen ein.
Zulassung/Verpflichtungen:
Die Tätigkeit als Rechtsanwalt setzt eine Zulassung durch die
Landesjustizverwaltung voraus. Nur wer die Befähigung zum Richteramt hat,
kann zugelassen werden. Die Zulassung kann nur aus ausdrücklich
aufgeführten Gründen versagt werden. Hiergegen Anrufung des Ehrengerichts
möglich.
Der Rechtsanwalt muss bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen
Gerichtsbarkeit zugelassen sein. Er kann in Prozessen vor jedem dt. Gericht
auftreten, vor dem BGH allerdings nur, wenn er dort zugelassen ist.
Zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber (Mandanten) besteht ein
Dienstvertrag. Dieser enthält beispielsweise das Anwaltsgeheimsnis:
"Rechtsanwälte sowie deren Hilfspersonen unterstehen einem Berufsgeheimnis,
das auch nach Beendigung der Berufsausübung andauert und bis zum Tod gilt
(§ 43a Abs. 2 BRAO) Sie können, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres
Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen
haben, auf Antrag mit Gefängnis oder mit Buße bestraft werden. Im Verhältnis zu seinem Rechtsanwalt untersteht ein Klient somit einem
besonderen Schutz. Dieser Schutz erlaubt es ihm, sich seinem Rechtsanwalt
vorbehaltslos anzuvertrauen."
Allerdings erstreckt sich jenes Anwaltsgeheimnis nur auf die Klientschaft
und nicht auf die Gegenpartei oder Drittpersonen.
Der Rechtsanwalt ist i.d.R. nicht verpflichtet, eine Sache zu übernehmen.
Einen Auftrag, den er nicht übernehmen will, muss er unverzüglich ablehnen.
Er darf nicht tätig werden, (1) wenn ihm ein standeswidriges Verhalten zugemutet wird, (2) wenn er in eine Interessenkollision gerät, (3) für einen Auftraggeber, zu dem er in einem ständigen Dienstverhältnis
steht (Syndikusanwalt).
Die bei Gelegenheit eines Prozesses oder einer Beratung entstandenen
Handakten hat der Rechtsanwalt fünf Jahre aufzubewahren, wenn er nicht
vorher den Mandanten zur Empfangnahme auffordert. Der Rechtsanwalt hat an
den Handakten ein Zurückbehaltungsrecht. Schadensersatzansprüche gegen den
Rechtsanwalt verjähren in drei Jahren.
Quellen:
http://www.rechtsanwalt-thomas-worm.de/index.php?
option=com_content&view=article&id=52&Itemid=54&limitstart=3
http://www.bgfa.ch/scripts/getfile?id=1304
http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsanwalt
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/rechtsanwalt.html