Rechtsanwalt: Unterschied zwischen den Versionen

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Als Rechtsanwalt versteht man einen unabhängigen Vertreter und Berater in  
 
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allen Rechtsangelegenheiten. Dabei gehört er neben Notaren und  
 
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Steuerberatern zu den rechts-und wirtschaftsberatenden Freien Berufen.
 
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Einzig und allein durch das Bundesgesetz kann das seinem Beruf inneliegende  
 
Einzig und allein durch das Bundesgesetz kann das seinem Beruf inneliegende  
 
 
Recht, in allen Rechtsangelegenheiten vor Gerichten, Schiedsreichten oder  
 
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Behörden aufzutreten, beschränkt werden. 
  
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In erster Linie besteht die Aufgabe der Rechtsanwälte in rechtsstaatlichen  
 
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Mitteln dem Auftraggeber (Mandant) zu dessen Recht zu verhelfen. Dies tut  
 
Mitteln dem Auftraggeber (Mandant) zu dessen Recht zu verhelfen. Dies tut  
 
 
er, indem er die Interessen seines Mandaten, notfalls vor Gericht,  
 
er, indem er die Interessen seines Mandaten, notfalls vor Gericht,  
 
 
gegenüber der Gegenseite vertritt. Somit nimmt der Rechtsanwalt eine  
 
gegenüber der Gegenseite vertritt. Somit nimmt der Rechtsanwalt eine  
 
 
neutrale Stellung zum Auftraggeber ein und versucht im Interesse seines  
 
neutrale Stellung zum Auftraggeber ein und versucht im Interesse seines  
 
 
Mandaten und innerhalb des rechtenlichen, gesetzlichen Rahmens zu handeln.  
 
Mandaten und innerhalb des rechtenlichen, gesetzlichen Rahmens zu handeln.  
 
 
Zudem nimmt er eine beratende Funktion in Rechtswegen ein.
 
Zudem nimmt er eine beratende Funktion in Rechtswegen ein.
  
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Die Tätigkeit als Rechtsanwalt setzt eine Zulassung durch die  
 
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Landesjustizverwaltung voraus. Nur wer die Befähigung zum Richteramt hat,  
 
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kann zugelassen werden. Die Zulassung kann nur aus ausdrücklich  
 
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aufgeführten Gründen versagt werden. Hiergegen Anrufung des Ehrengerichts  
 
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möglich.   
 
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Der Rechtsanwalt muss bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen  
 
Der Rechtsanwalt muss bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen  
 
 
Gerichtsbarkeit zugelassen sein. Er kann in Prozessen vor jedem dt. Gericht  
 
Gerichtsbarkeit zugelassen sein. Er kann in Prozessen vor jedem dt. Gericht  
 
 
auftreten, vor dem BGH allerdings nur, wenn er dort zugelassen ist.
 
auftreten, vor dem BGH allerdings nur, wenn er dort zugelassen ist.
 
 
Zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber (Mandanten) besteht ein  
 
Zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber (Mandanten) besteht ein  
 
 
Dienstvertrag. Dieser enthält beispielsweise das Anwaltsgeheimsnis:
 
Dienstvertrag. Dieser enthält beispielsweise das Anwaltsgeheimsnis:
  
 
"Rechtsanwälte sowie deren Hilfspersonen unterstehen einem Berufsgeheimnis,  
 
"Rechtsanwälte sowie deren Hilfspersonen unterstehen einem Berufsgeheimnis,  
 
 
das auch nach Beendigung der Berufsausübung andauert und bis zum Tod gilt  
 
das auch nach Beendigung der Berufsausübung andauert und bis zum Tod gilt  
 
 
(§ 43a Abs. 2 BRAO)
 
(§ 43a Abs. 2 BRAO)
 
Sie können, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres  
 
Sie können, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres  
 
 
Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen  
 
Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen  
 
 
haben, auf Antrag mit Gefängnis oder mit Buße bestraft werden.
 
haben, auf Antrag mit Gefängnis oder mit Buße bestraft werden.
 
Im Verhältnis zu seinem Rechtsanwalt untersteht ein Klient somit einem  
 
Im Verhältnis zu seinem Rechtsanwalt untersteht ein Klient somit einem  
 
 
besonderen Schutz. Dieser Schutz erlaubt es ihm, sich seinem Rechtsanwalt  
 
besonderen Schutz. Dieser Schutz erlaubt es ihm, sich seinem Rechtsanwalt  
 
 
vorbehaltslos anzuvertrauen."
 
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und nicht auf die Gegenpartei oder Drittpersonen.  
 
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Der Rechtsanwalt ist i.d.R. nicht verpflichtet, eine Sache zu übernehmen.  
 
Der Rechtsanwalt ist i.d.R. nicht verpflichtet, eine Sache zu übernehmen.  
 
 
Einen Auftrag, den er nicht übernehmen will, muss er unverzüglich ablehnen.  
 
Einen Auftrag, den er nicht übernehmen will, muss er unverzüglich ablehnen.  
 
 
Er darf nicht tätig werden,
 
Er darf nicht tätig werden,
 
(1) wenn ihm ein standeswidriges Verhalten zugemutet wird,
 
(1) wenn ihm ein standeswidriges Verhalten zugemutet wird,
 
(2) wenn er in eine Interessenkollision gerät,
 
(2) wenn er in eine Interessenkollision gerät,
 
(3) für einen Auftraggeber, zu dem er in einem ständigen Dienstverhältnis  
 
(3) für einen Auftraggeber, zu dem er in einem ständigen Dienstverhältnis  
 
 
steht (Syndikusanwalt).
 
steht (Syndikusanwalt).
  
 
Die bei Gelegenheit eines Prozesses oder einer Beratung entstandenen  
 
Die bei Gelegenheit eines Prozesses oder einer Beratung entstandenen  
 
 
Handakten hat der Rechtsanwalt fünf Jahre aufzubewahren, wenn er nicht  
 
Handakten hat der Rechtsanwalt fünf Jahre aufzubewahren, wenn er nicht  
 
 
vorher den Mandanten zur Empfangnahme auffordert. Der Rechtsanwalt hat an  
 
vorher den Mandanten zur Empfangnahme auffordert. Der Rechtsanwalt hat an  
 
 
den Handakten ein Zurückbehaltungsrecht. Schadensersatzansprüche gegen den  
 
den Handakten ein Zurückbehaltungsrecht. Schadensersatzansprüche gegen den  
 
 
Rechtsanwalt verjähren in drei Jahren.
 
Rechtsanwalt verjähren in drei Jahren.
  
Quellen:
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== Quellen ==
  
http://www.rechtsanwalt-thomas-worm.de/index.php?
 
  
option=com_content&view=article&id=52&Itemid=54&limitstart=3
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[http://www.rechtsanwalt-thomas-worm.de/index.php?
  
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option=com_content&view=article&id=52&Itemid=54&limitstart=3]
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http://www.bgfa.ch/scripts/getfile?id=1304
 
http://www.bgfa.ch/scripts/getfile?id=1304
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[http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsanwalt Rechtsanwalt Wikipedia]
  
http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsanwalt
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[http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/rechtsanwalt.htm Rechtsanwalt Definition]l
 
 
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/rechtsanwalt.html
 

Version vom 4. Juli 2014, 09:22 Uhr

Rechtsanwalt

Als Rechtsanwalt versteht man einen unabhängigen Vertreter und Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Dabei gehört er neben Notaren und Steuerberatern zu den rechts-und wirtschaftsberatenden Freien Berufen. Einzig und allein durch das Bundesgesetz kann das seinem Beruf inneliegende Recht, in allen Rechtsangelegenheiten vor Gerichten, Schiedsreichten oder Behörden aufzutreten, beschränkt werden.


Aufgabe/Tätigkeit

In erster Linie besteht die Aufgabe der Rechtsanwälte in rechtsstaatlichen Mitteln dem Auftraggeber (Mandant) zu dessen Recht zu verhelfen. Dies tut er, indem er die Interessen seines Mandaten, notfalls vor Gericht, gegenüber der Gegenseite vertritt. Somit nimmt der Rechtsanwalt eine neutrale Stellung zum Auftraggeber ein und versucht im Interesse seines Mandaten und innerhalb des rechtenlichen, gesetzlichen Rahmens zu handeln. Zudem nimmt er eine beratende Funktion in Rechtswegen ein.


Zulassung/Verpflichtungen

Die Tätigkeit als Rechtsanwalt setzt eine Zulassung durch die Landesjustizverwaltung voraus. Nur wer die Befähigung zum Richteramt hat, kann zugelassen werden. Die Zulassung kann nur aus ausdrücklich aufgeführten Gründen versagt werden. Hiergegen Anrufung des Ehrengerichts möglich.

Der Rechtsanwalt muss bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen sein. Er kann in Prozessen vor jedem dt. Gericht auftreten, vor dem BGH allerdings nur, wenn er dort zugelassen ist. Zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber (Mandanten) besteht ein Dienstvertrag. Dieser enthält beispielsweise das Anwaltsgeheimsnis:

"Rechtsanwälte sowie deren Hilfspersonen unterstehen einem Berufsgeheimnis, das auch nach Beendigung der Berufsausübung andauert und bis zum Tod gilt (§ 43a Abs. 2 BRAO) Sie können, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, auf Antrag mit Gefängnis oder mit Buße bestraft werden. Im Verhältnis zu seinem Rechtsanwalt untersteht ein Klient somit einem besonderen Schutz. Dieser Schutz erlaubt es ihm, sich seinem Rechtsanwalt vorbehaltslos anzuvertrauen."

Jedoch erstreckt sich jenes Anwaltsgeheimnis nur auf die Klientschaft und nicht auf die Gegenpartei oder Drittpersonen. Der Rechtsanwalt ist i.d.R. nicht verpflichtet, eine Sache zu übernehmen. Einen Auftrag, den er nicht übernehmen will, muss er unverzüglich ablehnen. Er darf nicht tätig werden, (1) wenn ihm ein standeswidriges Verhalten zugemutet wird, (2) wenn er in eine Interessenkollision gerät, (3) für einen Auftraggeber, zu dem er in einem ständigen Dienstverhältnis steht (Syndikusanwalt).

Die bei Gelegenheit eines Prozesses oder einer Beratung entstandenen Handakten hat der Rechtsanwalt fünf Jahre aufzubewahren, wenn er nicht vorher den Mandanten zur Empfangnahme auffordert. Der Rechtsanwalt hat an den Handakten ein Zurückbehaltungsrecht. Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt verjähren in drei Jahren.

Quellen

[http://www.rechtsanwalt-thomas-worm.de/index.php?

option=com_content&view=article&id=52&Itemid=54&limitstart=3] [ http://www.bgfa.ch/scripts/getfile?id=1304 ] Rechtsanwalt Wikipedia

Rechtsanwalt Definitionl