Rechtsanwalt: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 4. Juli 2014, 09:20 Uhr

Rechtsanwalt: Als Rechtsanwalt versteht man einen unabhängigen Vertreter und Berater in

allen Rechtsangelegenheiten. Dabei gehört er neben Notaren und

Steuerberatern zu den rechts-und wirtschaftsberatenden Freien Berufen.

Einzig und allein durch das Bundesgesetz kann das seinem Beruf inneliegende

Recht, in allen Rechtsangelegenheiten vor Gerichten, Schiedsreichten oder

Behörden aufzutreten, beschränkt werden.

Aufgabe/Tätigkeit:

In erster Linie besteht die Aufgabe der Rechtsanwälte in rechtsstaatlichen

Mitteln dem Auftraggeber (Mandant) zu dessen Recht zu verhelfen. Dies tut

er, indem er die Interessen seines Mandaten, notfalls vor Gericht,

gegenüber der Gegenseite vertritt. Somit nimmt der Rechtsanwalt eine

neutrale Stellung zum Auftraggeber ein und versucht im Interesse seines

Mandaten und innerhalb des rechtenlichen, gesetzlichen Rahmens zu handeln.

Zudem nimmt er eine beratende Funktion in Rechtswegen ein.

Zulassung/Verpflichtungen:

Die Tätigkeit als Rechtsanwalt setzt eine Zulassung durch die

Landesjustizverwaltung voraus. Nur wer die Befähigung zum Richteramt hat,

kann zugelassen werden. Die Zulassung kann nur aus ausdrücklich

aufgeführten Gründen versagt werden. Hiergegen Anrufung des Ehrengerichts

möglich.

Der Rechtsanwalt muss bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen

Gerichtsbarkeit zugelassen sein. Er kann in Prozessen vor jedem dt. Gericht

auftreten, vor dem BGH allerdings nur, wenn er dort zugelassen ist.

Zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber (Mandanten) besteht ein

Dienstvertrag. Dieser enthält beispielsweise das Anwaltsgeheimsnis:

"Rechtsanwälte sowie deren Hilfspersonen unterstehen einem Berufsgeheimnis,

das auch nach Beendigung der Berufsausübung andauert und bis zum Tod gilt

(§ 43a Abs. 2 BRAO) Sie können, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres

Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen

haben, auf Antrag mit Gefängnis oder mit Buße bestraft werden. Im Verhältnis zu seinem Rechtsanwalt untersteht ein Klient somit einem

besonderen Schutz. Dieser Schutz erlaubt es ihm, sich seinem Rechtsanwalt

vorbehaltslos anzuvertrauen."

Allerdings erstreckt sich jenes Anwaltsgeheimnis nur auf die Klientschaft

und nicht auf die Gegenpartei oder Drittpersonen.

Der Rechtsanwalt ist i.d.R. nicht verpflichtet, eine Sache zu übernehmen.

Einen Auftrag, den er nicht übernehmen will, muss er unverzüglich ablehnen.

Er darf nicht tätig werden, (1) wenn ihm ein standeswidriges Verhalten zugemutet wird, (2) wenn er in eine Interessenkollision gerät, (3) für einen Auftraggeber, zu dem er in einem ständigen Dienstverhältnis

steht (Syndikusanwalt).

Die bei Gelegenheit eines Prozesses oder einer Beratung entstandenen

Handakten hat der Rechtsanwalt fünf Jahre aufzubewahren, wenn er nicht

vorher den Mandanten zur Empfangnahme auffordert. Der Rechtsanwalt hat an

den Handakten ein Zurückbehaltungsrecht. Schadensersatzansprüche gegen den

Rechtsanwalt verjähren in drei Jahren.

Quellen:

http://www.rechtsanwalt-thomas-worm.de/index.php?

option=com_content&view=article&id=52&Itemid=54&limitstart=3

http://www.bgfa.ch/scripts/getfile?id=1304

http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsanwalt

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/rechtsanwalt.html